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Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen zur Forcierung von E-Mobilität

Ziele/Ideen

Unterstützung von E-Mobilität als ökologisch interessante Mobilitätsform

Kurzbeschreibung

Verpflichtende Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Garagen und Abstellräumen für Fahrräder sowie in der Folge Verpflichtung zur Installation von Ladestationen

Resultate

§ 20 Oö. Bautechnikverordnung 2013, LGBl.Nr. 36/2013:

Ladestationen für Elektrofahrzeuge
(1) Bei der Errichtung von öffentlich zugänglichen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit jeweils mehr als 50 Stellplätzen sind, soweit dort nicht ohnehin entsprechende Elektroinstallationen errichtet werden, zumindest je 50 Stellplätze Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge (zB Leerverrohrungen) vorzusehen.
(2) Stellplätze gemäß Abs. 1 sind bis spätestens 31. Dezember 2017 mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge auszustatten.

Einreicher

Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales
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